Für das Vertragsverhältnis zwischen einem Nutzer, der eine Fahrschulausbildung beansprucht (im Folgenden: „Fahrschüler“), und der Fahrschule gelten die nachfolgenden Regelungen:
I. Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der kostenlosen Informationen und Lernmaterialien
1.1 Die Steel Wheels Ruhr GmbH, Holtgrawenstraße 14, 45883 Gelsenkirchen (im Folgenden: die Fahrschule), bietet über den Internetauftritt www.fahrschule-swr.de (im Folgenden: das Online-Portal) unentgeltlich umfangreiche Informationen und Lernmaterialien zum Erwerb des Führerscheins (im Folgenden: das Online-Angebot) an. Mit der Nutzung des Angebots erklärt sich der Nutzer mit den nachfolgenden unter Ziff. I. 2. bis 5. aufgeführten Bedingungen einverstanden.
1.2 Der Portalbetreiber behält sich vor, das kostenlose Online-Angebot jederzeit auch ohne vorherige Ankündigung einzuschränken oder ggf. ganz einzustellen.
1.3 Der Portalbetreiber ist bemüht, sämtliche Inhalte des Online-Angebots auf aktuellem Stand zu halten. Er kann jedoch keine Haftung für irgend geartete Schäden in dem Fall übernehmen, dass nicht mehr aktuelle Inhalte auf dem Online-Portal zur Verfügung gestellt werden.
1.4 Der Portalbetreiber ist bemüht, möglichst jederzeit den Zugang zu dem Online-Angebot zu ermöglichen. Er kann jedoch keine Haftung für irgend geartete Schäden des Nutzers in dem Fall übernehmen, dass aus Gründen der Wartung oder aufgrund technischer Probleme der Zugang zu dem Online-Portal kurz- oder längerfristig nicht möglich ist.
1.5 Der Portalbetreiber ist Inhaber aller Rechte an den auf dem Online-Portal eingestellten Inhalten, mit Ausnahme der amtlichen Fragenkataloge. Ein Herunterladen und Weiter- verbreiten der Inhalte ist dem Nutzer nicht gestattet.
2. Online-Zugang und Registrierung des Fahrschülers über das Anmeldeformular
2.1 Um die Fahrschulausbildung bei wahrnehmen zu können, benötigt der Fahrschüler einen Internetzugang inklusive Breitbandanschluss sowie einen aktuellen Internetbrowser. Zur Nutzung der Verwaltungs- und Lernsoftware wird ein Android- oder iOS-Mobiltelefon benötigt.
2.2 Der Fahrschüler verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten, insbesondere sein Passwort, Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Der Fahrschüler ist verpflichtet, die bei der Registrierung abgefragten Daten wahrheitsgemäß anzugeben. Die Fahrschule ist jederzeit berechtigt, die Vorlage amtlicher Dokumente zu verlangen, um die Identität von Fahrschülern zu überprüfen. Eine Registrierung unter Angabe falscher Daten führt zum Ausschluss des Fahrschülers von der Ausbildung.
2.4 Alleine aufgrund der Registrierung über das Anmeldeformular entsteht weder eine Verpflichtung des Fahrschülers, Ausbildungsleistungen abzurufen, noch eine Verpflichtung der Fahrschule, Ausbildungsleistungen zu erbringen
3. Leistungen & Zurückbehaltung dieser
3.1 Die von Fahrschule geleistete Ausbildung umfasst den gesetzlich vorgeschriebenen Unterricht. Abhängig von der Ausbildungsklasse und dem Vorbesitz kann unterschiedlicher theoretischer und praktischer Unterricht notwendig sein. Die Fahrschule teilt dem Schüler hierzu zu Beginn der Anmeldung mit, welche Ausbildungsteile für die von ihm gewünschte Ausbildung notwendig sind. Auf Wunsch kann der Fahrschüler auch weitere Leistungen wie die Übernahme des Anmeldeservice beim Straßenverkehrsamt buchen. Um eine effiziente und hochwertige Ausbildung zu gewährleisten, ist die Abnahme des Lernsystems verpflichtend, soweit die gewählte Ausbildung eine Theorieprüfung notwendig macht.
3.2 Die TÜV -Prüfungsgebühren werden dem Fahrschüler ohne Aufschlag weiterberechnet.
3.3 Sollten die gesetzlich vorgeschriebenen praktischen Mindestausbildungsstunden nicht ausreichend sein, hat der Fahrschüler die Möglichkeit, zusätzliche Ausbildungsstunden zu buchen.
3.4 Die Fahrschule ist zur Zurückbehaltung ihrer Leistungen berechtigt, sofern fällige Forderungen nicht beglichen sind. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, u. a. auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
4. Vertragsschluss / Buchen von Leistungen
4.1 Ein Vertrag, über die gesetzlich geforderten Mindestleistungen der gewünschten Führerscheinausbildung und ggf. weitere vertraglich vereinbarte Leistungen) (im Folgenden: „Ausbildungsvertrag“), kommt zwischen dem Fahrschüler und der Fahrschule dadurch zustande, dass der Fahrschüler das von der Fahrschule vorbereitete Vertragsdokument unterzeichnet und das Angebot somit annimmt. Die Fahrschule ist an ihr Angebot gebunden, bis der Fahrschüler eine Annahmeentscheidung getroffen hat.Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Fahrschüler noch weitere Ausbildungsstunden bucht.
4.2 Ist der Fahrschüler zum Zeitpunkt der Bestellung minderjährig, so müssen die Erziehungsberechtigten den Ausbildungsvertrag zusätzlich genehmigen.
5. Abruf vertraglich vereinbarter Dienstleistungen
5.1 Mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrags wird der Fahrschüler verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen, während die Fahrschule verpflichtet wird, die Dienstleistungen ord- nungsgemäß zu erbringen.
5.2 Es obliegt dem Fahrschüler, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entsprechend in Anspruch zu nehmen und z. B. an den angebotenen theoretischen Theoriestunden teilzunehmen oder praktische Fahrstunden zu vereinbaren.Hierzu stellt die Fahrschule dem Fahrschüler die Möglichkeit über eine App zur Verfügung, die Termine zu vereinbaren und zu verwalten.
5.3 Der Fahrschüler soll alle Dienstleistungen, die bis zum Abschluss der Ausbildung gesetzlich gefordert und erforderlich sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Abschluss des Ausbildungsvertrags abrufen und absolvieren. Werden im Ausbildungsvertrag enthaltene Dienstleistungen innerhalb von 24 Monaten ab Abschluss des Ausbildungsvertrags vom Fahrschüler nicht abgerufen, wird die Fahrschule von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen frei, es sei denn, der Fahrschüler war aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände daran gehindert, die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
6. Vergütung, Fälligkeit und Zahlung
6.1 Die Höhe der Vergütung der Fahrschule richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags gültigen und gegenüber dem Fahrschüler über das Online-Portal bekannt gemachten Preisliste. Abweichend davon werden Dienstleistungen, die vom Fahrschüler später als 12 Monate ab Abschluss des Ausbildungsvertrags abgerufen werden, auf Grundlage der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültigen und über das Online-Portal bekannt gemachten Preisliste abgerechnet. Alle angegebenen Vergütungen verstehen sich „brutto“, d. h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt. übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung.
6.2 Mit Abschluss des Ausbildungsvertrags wird der Grundbetrag zur Zahlung fällig.
6.3 Die Vergütung für vertraglich vereinbarte Dienstleistungen ist vor Abruf zur Zahlung fällig.
6.4 Erklärt der Fahrschüler, dass er die Ausbildung nicht mehr bei der Fahrschule fortsetzen werde, ohne dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Fahrschüler i.S.d. Ziff. II. 10.2 vorliegt, so wird in jedem Falle der Grundbetrag zur Zahlung fällig. Dies gilt entsprechend, wenn die Fahrschule den Ausbildungsvertrag aus wichtigem Grund i.S.d. Ziff. II. 10.3 außerordentlich kündigt. Dem Fahrschüler steht es frei nachzuweisen, dass der Fahrschule ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.5 Die Zahlung der Vergütung kann durch die verschiedenen von der Fahrschule angebotenen Zahlungsmethoden erfol- gen. Hierbei behält es sich die Fahrschule vor, in einzelnen Fällen zur Absicherung des Kreditrisikos bestimmte Zahlungsarten aus- zuschließen.
6.6 Für jeden registrierten Fahrschüler wird ein internes Abrechnungskonto eingerichtet, welches fällige Forderungen ausweist. Der Fahrschüler hat die Möglichkeit, schon vor der Buchung von Dienstleistungen Einzahlungen auf dieses Konto vorzunehmen. Zahlungen Dritter auf das Verrechnungskonto des Fahrschülers gelten als Zahlungen des Fahrschülers. Der Fahrschüler stellt die Fahrschule von jeglichen Rückforderungsansprüchen des Dritten frei. Fällige Forderungen der Fahrschule werden mit dem Guthaben auf dem Abrechnungskonto verrechnet. Ein Guthaben auf dem Abrechnungskonto wird dem Fahrschüler nach Verrechnung möglicherweise noch fälliger Forderungen nach Ziff. 6.4 ausgezahlt - wenn die Ausbildung durch Bestehen der Prüfung abgeschlossen ist, - wenn der Fahrschüler erklärt, dass er die Ausbildung nicht fortsetzen möchte, oder - wenn die Fahrschule dem Fahrschüler gemäß Ziff. 5.3 mitteilt, dass weitere Leistungen nicht mehr erbracht werden.
7. Vereinbarte Termine, Absagen, Ausfallentschädigungen
7.1 Die Fahrschule und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers von diesem Ort abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
7.2 Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen und ist vom Fahrschüler zu zahlen.
7.3 Kann der Fahrschüler einen vereinbarten Termin (z. B. Fahrstunde, Prüfungstermin, etc.) nicht wahrnehmen, so hat er die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Geschieht dies wenigstens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, so ist Fahrschule berechtigt, für abgesagte eigene Dienstleistungen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € zu berechnen, für abgesagte TÜV/DEKRA-Prüfungen ein Bearbeitungs- entgelt von 9,00 €. Geschieht die Absage nicht wenigs- tens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, so ist die Fahrschule berechtigt, für abgesagte Fahrstunden eine Ausfallentschädigung in Höhe von 75 % der dafür geschuldeten Vergütung zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Fahrschule ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat die Fahrschule für den Fahrschüler Kosten verauslagt (z. B. Prüfungsgebühren), und können diese Kosten nicht mehr zurückgefordert werden, so hat der Fahrschüler diese Kosten gegenüber der Fahrschule zu erstatten.
7.4 Die Fahrschule wird den Fahrschüler vom Fahrunterricht ausschließen, - wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht, oder - wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen. In diesem Falle hat der Fahrschüler die Vergütung für die betreffende Fahrstunde in vollem Umfang zu zahlen. Auch hier bleibt dem Fahrschüler der Nachweis unbenommen, dass der Fahrschule ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Ausbildungsgeräte und Fahrzeuge
8.1 Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
8.2 Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwider- handlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
9. Prüfungsanmeldung & Ausbildungsabschluss
9.1 Der Fahrschüler nimmt zur Kenntnis, dass nach den gesetzlichen Regelungen (§ 6 FahrschAusbO) der Fahrlehrer die theoretische und die praktische Ausbildung erst dann abschließen darf, wenn der Fahrschüler den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die gesetzlichen Ausbildungsziele erreicht sind. Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung.
9.2 Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet, soweit diese nicht zurückerlangt werden können.
9.3 Die Ausbildung des Fahrschülers endet mit dem Bestehen der fahrpraktischen Prüfung.
10. Beendigung des Ausbildungsvertrags
10.1 Der Ausbildungsvertrag endet ohne weiteres, wenn der Fahrschüler die Führerscheinprüfung bestanden hat. Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrags ist ausgeschlossen.
10.2 Der Fahrschüler ist berechtigt, den Ausbildungsvertrag außerordentlich zu kündigen und vertraglich vereinbarte Dienstleistungen nicht abzurufen sowie – sofern diese schon gezahlt wurden – die hierauf entfallende Vergütung der Fahrschule zurück zu verlangen, a) wenn er aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht in der Lage ist, die Fahrschulausbildung fortzusetzen,
oder b) wenn die Fahrschule dem Fahrschüler Veranlassung im Sinne eines wichtigen Grundes für eine außerordenliche Kündigung gegeben hat, die Fahrschulausbildung nicht bei der Fahrschule fortzusetzen, oder c) wenn sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags herausstellt, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt. Die Voraussetzungen von a) liegen im Falle eines Umzugs vor, wenn der Fahrschüler seinen Wohnsitz an einem Ort verlegt, der mehr als 20 km (Wegstrecke) entfernt liegt. Im Falle von c) ist die Fahrschule auch berechtigt, bereits vertraglich vereinbarte Dienstleistungen nicht mehr zu erbringen.
10.3 Die Fahrschule ist berechtigt, den Ausbildungsvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier (4) Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als drei (3) Monate ohne triftigen Grund unterbricht, oder b) wiederholt gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Hierüber hat die Fahrschule den Fahrschüler in Textform zu unterrichten
11. Verfügbarkeit der App & Zugang Online-Portal
Die Fahrschule ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren, eine umfassende Verfügbarkeit des Online-Portals und des Zugangs der App anzubieten. Die Fahrschule übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere kön- nen Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs der Fahrschule zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichterreichbarkeit der Plattform bzw. der Funktionalität der App führen.
12. Datenschutz
Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten des Fahrschülers erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzrechts, der europäischen Datenschutz- Grundverordnung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz. Nähere Informationen hierzu enthält die gesonderte Datenschutzerklärung der Fahrschule
13. Haftung
13.1 Die Haftung der Fahrschule für vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
13.2 Darüber hinaus haftet die Fahrschule bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von solchen wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrschüler regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Die Haftung für Kardinal- pflichten ist auf solche typischen Schäden und/oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, wie sie/er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war/en.
13.3 Vorstehende Beschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Fahrschule.
13.4 Vorstehende Beschränkungen gelten nicht für die Haftung aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Übernahme ausdrücklicher Garantien seitens der Fahrschule.
14. Änderung AGB & Schlussbestimmungen
14.1 Die Fahrschule behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zu ändern. Registrierten Fahrschülern werden künftige Änderungen dieser AGB spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der geänderten AGB per E-Mail bekannt gegeben. Widerspricht der Fahrschüler nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabe, so gelten die geänderten AGB als von ihm angenommen. Hierauf wird die Fahrschule in der Bekanntmachung gesondert hinweisen.
14.2 Auf die vertragliche Beziehung zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler ist Deutsch.